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30.06.2010
Wer kann Übungsleiterpauschale und Ehrenamtpauschale geltend machen?
Die Übungsleiterpauschale
Wer als Übungsleiter von der so genannten Übungsleiterpauschale profitieren will, muss sich nicht zwangsläufig als Trainer in einem Sportverein engagieren. Die Vergünstigung kann auch bei folgenden Tätigkeiten in Anspruch genommen werden:
- Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
- künstlerische Tätigkeiten
- Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen
Die Übungsleiterpauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.
- Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.
- Pro Person und Jahr können 2.100 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Euro übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden.
Die Ehrenamtspauschale
Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:
- Vereinsvorstand, Schatzmeister
- Platzwart, Gerätewart
- Reinigungsdienst
- Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
- Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
- Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 500 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.
- Wird eine Ehrenamtspauschale an einen Vereinsvorstand gezahlt, so muss dies in der Satzung des Vereins geregelt sein, da sonst der Verlust der Gemeinnützigkeit droht.
Wichtig: Freibeträge für Ehrenamtliche sind nicht kombinierbar!
Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch nehmen, wer bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend macht – und umgekehrt.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.


