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04.03.2010
Gemischt veranlasste Werbungskosten und Betriebsausgaben: Bundesfinanzhof kippt Aufteilungsverbot
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs hat in einem Urteil seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von gemischt veranlassten Aufwendungen geändert. Dies hat zur Folge, dass beruflich und privat veranlasste Aufwendungen anteilig als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Im Urteilsfall besuchte ein Arbeitnehmer eine Fachmesse in Las Vegas. Der USA Aufenthalt dauerte sieben Tage, von denen nur vier Tage eindeutig beruflich veranlasst waren. Strittig war nun der Abzug der Flugkosten. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass die Flugkosten nicht abzugsfähig seien, da es sich um gemischte Aufwendungen handelte. Dem widersprach der Bundesfinanzhof und berücksichtigte die Flugkosten zu 4/7 als Werbungskosten.
Demzufolge können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise grundsätzlich nach den jeweiligen Zeitanteilen der Reise in Werbungskosten oder Betriebsausgaben und in nicht abzugsfähige Privataufwendungen aufgeteilt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn die beruflichen Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
Im Einzelfall kann es jedoch sinnvoll sein, einen anderen Aufteilungsmaßstab zu wählen. Ein Abzug der Aufwendungen scheidet insgesamt aus, wenn die privaten und beruflichen Anteile so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist.
An die Nachweispflicht werden vermutlich hohe Anforderungen gestellt werden. Lassen sich keine Gründe für eine berufliche Veranlassung feststellen, gehen entsprechende Zweifel zu Lasten des Steuerpflichtigen. Infolgedessen sollten die beruflich veranlassten Teile anhand von Unterlagen besonders gründlich dokumentiert werden.
Abzugsverbot für Brille, Armbanduhr, bürgerliche Kleidung...
In der Urteilsbegründung stellt der Bundesfinanzhof klar, dass sich beispielsweise auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung, eine Brille oder für eine Armbanduhr theoretisch aufteilen lassen. In diesen Fällen hält der BFH jedoch an seinem Abzugsverbot als Werbungskosten oder Betriebsausgaben fest.
Wo zukünftig die Grenze zwischen abzugsfähigen Kosten und privaten Aufwendungen verläuft wird sich noch klären müssen.
Mit einem Augenzwinkern könnte man argumentieren, dass die Haare auch während der Arbeitszeit wachsen, somit könnte man theoretisch die Kosten für den Friseur anteilig in Werbungskosten und private Aufwendungen aufteilen, wenn man die Arbeitszeit zur Freizeit ins Verhältnis setzt.
Dieser Artikel wurde nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.


